(2)Absatz 2,Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Absatz eins, angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.