Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 9

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 27 a, RAO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40224115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P9/NOR40224115

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