(1)Absatz eins,Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, 5 a und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.