Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, 5 a und 6 sowie Paragraph 27 a, RAO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40224112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P9/NOR40224112

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