Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 46

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren

Paragraph 46,

Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (Paragraph 40, Absatz 2,). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach Paragraph 48, Absatz eins a, vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.

Anmerkung

ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40263843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P46/NOR40263843

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