Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,
BG
Paragraph 46
01.08.2024
DSt
27/01 Rechtsanwälte
Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (Paragraph 40, Absatz 2,). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach Paragraph 48, Absatz eins a, vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.
ÜR: Artikel 17, Paragraphen 2 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,
18.07.2024
10002940
NOR40263843