Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46.Paragraph 46,
Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035287
Alte Dokumentnummer
N2199011579H