Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren

Paragraph 46,

Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach Paragraph 41,, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen.