Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 1

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2,Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
  3. Absatz 3,Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040991

Alte Dokumentnummer

N2199959597L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P1/NOR12040991

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