Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2,Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
  3. Absatz 3,Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung).

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035242

Alte Dokumentnummer

N2199011534H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P1/NOR12035242

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