Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.05.1999
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2)Absatz 2,Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
(3)Absatz 3,Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung).
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035242
Alte Dokumentnummer
N2199011534H