Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Text

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2,Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
  3. Absatz 3,Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 23, der Rechtsanwaltsordnung).