Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei) Art. 1

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 102/1998

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
  3. Absatz 3,Slowakische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit fünf Tagen begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Gesetzesnummer

10005750

Dokumentnummer

NOR12066762

Alte Dokumentnummer

N4199812197U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/47/A1/NOR12066762

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