Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 1998,
Artikel eins
01.06.1998