Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.05.1998
Index
49/06 Schubverkehr
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
(2)Absatz 2,Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
Schlagworte
Diplomatenpaß
Gesetzesnummer
10005750
Dokumentnummer
NOR12062892
Alte Dokumentnummer
N4199040118L