Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1990

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Gesetzesnummer

10005750

Dokumentnummer

NOR12062892

Alte Dokumentnummer

N4199040118L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/47/A1/NOR12062892

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