Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.