Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Wissenschaft und Forschung zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Gesetzesnummer

10009731

Dokumentnummer

NOR12123073

Alte Dokumentnummer

N7199012541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/372/P3/NOR12123073

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