Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft § 3

Kurztitel

Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit und für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009731

Dokumentnummer

NOR40027264

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/372/P3/NOR40027264

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