Kurztitel

Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Wissenschaft und Forschung zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.