(1)Absatz eins,Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Versorgung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.