(2)Absatz 2,Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.