Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
20.06.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Den im Präsenzdienst stehenden Wehrpflichtigen gebührt Besoldung, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ärztliche Betreuung nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen; ferner haben die Wehrpflichtigen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fürsorge und sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
(2)Absatz 2,Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 61)Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten sowie der Militärpiloten auf Zeit bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 61,)
Schlagworte
wehrrechtlich, dienstrechtlich
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062779
Alte Dokumentnummer
N4199012373J