(2)Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder
vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder
acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.