Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder
    2. Ziffer 2
      vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder
    3. Ziffer 3
      acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
    4. Ziffer 4
      mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
    Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.
  3. Absatz 2 a,Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
    1. Ziffer eins
      einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 3,Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen und Berufsoffiziere,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.
  5. Absatz 4,Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014623