(3)Absatz 3,Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.