Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ordentlicher Präsenzdienst

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
  2. Absatz 2,Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Die Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen dürfen zu den Truppenübungen nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes (Absatz eins,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden. Wehrpflichtige, die Offiziere, Unteroffiziere oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes sind, dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Truppenübungen einberufen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
  3. Absatz 3,Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Meldung durch das zuständige Militärkommando zur Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundwehrdienstes nach Absatz eins, tritt. Die freiwillige Meldung ist
    1. Ziffer eins
      vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der Stellungskommission oder beim zuständigen Militärkommando,
    2. Ziffer 2
      während des Grundwehrdienstes spätestens sechs Wochen vor Ablauf des sechsten Monates dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten
    schriftlich abzugeben. Für die Annahme der Meldung sowie für deren Zurückziehung gilt der Paragraph 32, Absatz 6 und 8 sinngemäß. Eine Zurückziehung ist jedoch nur binnen vier Wochen nach Beginn des Grundwehrdienstes zulässig. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Absatz 2, befreit.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062753

Alte Dokumentnummer

N4199012347J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P28/NOR12062753

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