(4)Absatz 4,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Abs. 2 befreit.Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Absatz 2, befreit.