(2)Absatz 2,Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Die Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen dürfen zu den Truppenübungen nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes (Abs. 1), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden. Wehrpflichtige, die Offiziere, Unteroffiziere oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes sind, dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Truppenübungen einberufen werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 26)Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Die Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen dürfen zu den Truppenübungen nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes (Absatz eins,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden. Wehrpflichtige, die Offiziere, Unteroffiziere oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes sind, dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Truppenübungen einberufen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)