(2)Absatz 2,Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die den Grundwehrdienst nach Abs. 1 vollständig geleistet haben. Die Heranziehung zu einer Truppenübung ist auch unmittelbar im Anschluß an die Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Eine Truppenübung unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst darf nicht länger als 30 Tage dauern. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen sollen zu den Truppenübungen in der Regel nurTruppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die den Grundwehrdienst nach Absatz eins, vollständig geleistet haben. Die Heranziehung zu einer Truppenübung ist auch unmittelbar im Anschluß an die Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Eine Truppenübung unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst darf nicht länger als 30 Tage dauern. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen sollen zu den Truppenübungen in der Regel nur
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen, in ihrer Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes
einberufen werden. Sofern sie die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet haben, dürfen sie zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes, einberufen werden. Wehrpflichtige, die Kaderübungen auf Grund einer freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 zu leisten haben, dürfen zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.einberufen werden. Sofern sie die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Ziffer eins und 2 noch nicht vollständig geleistet haben, dürfen sie zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, im Falle der Ziffer 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes, einberufen werden. Wehrpflichtige, die Kaderübungen auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Paragraph 29, Absatz 6, oder einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 7 und 8 oder Absatz 9, zu leisten haben, dürfen zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.