Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ordentlicher Präsenzdienst

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten.
  2. Absatz 2,Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die den Grundwehrdienst nach Absatz eins, vollständig geleistet haben. Die Heranziehung zu einer Truppenübung ist auch unmittelbar im Anschluß an die Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Eine Truppenübung unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst darf nicht länger als 30 Tage dauern. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen sollen zu den Truppenübungen in der Regel nur
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
    2. Ziffer 2
      sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen, in ihrer Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes
    einberufen werden. Sofern sie die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Ziffer eins und 2 noch nicht vollständig geleistet haben, dürfen sie zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, im Falle der Ziffer 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes, einberufen werden. Wehrpflichtige, die Kaderübungen auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Paragraph 29, Absatz 6, oder einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 7 und 8 oder Absatz 9, zu leisten haben, dürfen zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
  3. Absatz 3,Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Dieser Grundwehrdienst tritt an die Stelle des Grundwehrdienstes nach Absatz eins, Die Heranziehung ist auf Grund einer freiwilligen Meldung oder, sofern der militärische Bedarf durch freiwillige Meldungen nicht gedeckt werden kann, auf Grund einer Verpflichtung durch das zuständige Militärkommando zulässig. Die freiwillige Meldung ist
    1. Ziffer eins
      vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der Stellungskommission oder beim zuständigen Militärkommando und
    2. Ziffer 2
      während des Grundwehrdienstes spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten
    schriftlich bekanntzugeben. Die freiwillige Meldung ist unwiderruflich und bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Auf Grund einer Verpflichtung dürfen zu diesem Präsenzdienst in einem Kalenderjahr nur bis zu höchstens 60 vH der in diesem Jahr insgesamt zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen herangezogen werden. Auf diesen Prozentsatz sind jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten auf Grund freiwilliger Meldung leisten.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Absatz 2, befreit.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063975

Alte Dokumentnummer

N4199223827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P28/NOR12063975

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