(5)Absatz 5,Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, sind der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach Paragraph 34, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 342, sind der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. VI Abs. 1 bis 5; Art. X Z 4 der Kundmachung)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch sechs, Absatz eins bis 5; Artikel römisch zehn, Ziffer 4, der Kundmachung)