(2)Absatz 2,An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten - soweit sie mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht übereinstimmen - diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des Paragraph 2, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten - soweit sie mit den Dienstgradbezeichnungen nach Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, nicht übereinstimmen - diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.