Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildung durch Besuch einer Schule

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 7, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
  3. Absatz 3,Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40153647

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/298/A1P8/NOR40153647

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