Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

13.06.1990

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildung durch Besuch einer Schule

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 7, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
  3. Absatz 3,Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12104576

Alte Dokumentnummer

N6199011875J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/298/A1P8/NOR12104576

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