Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildung durch Besuch einer Schule

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 7, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
  3. Absatz 3,Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40153647