Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

21.10.1993

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
  2. Ziffer 2
    Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081545

Alte Dokumentnummer

N5199330687J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P8/NOR12081545

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