Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.10.1993

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
  2. Ziffer 2
    Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.