Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

20.10.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
  2. Ziffer 2
    Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076672

Alte Dokumentnummer

N5199010502J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P8/NOR12076672

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