Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit Paragraph 8, Die im Paragraph 5, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.