Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
SchVG
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Wählerversammlung und Durchführung der Wahl
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten und die Wählbaren für die Wahl der Landesschülervertretung haben das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung zusammenzutreten, um die Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Landesschulrat hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Der Landesschulrat kann durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten verfügen, daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122935
Alte Dokumentnummer
N7199011831J