Absatz eins,Die Wahlberechtigten und die Wählbaren für die Wahl der Landesschülervertretung haben das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung zusammenzutreten, um die Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Landesschulrat hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.