Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Wählerversammlung und Durchführung der Wahl

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten und die Wählbaren für die Wahl der Landesschülervertretung haben das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung zusammenzutreten, um die Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Landesschulrat hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Der Landesschulrat kann durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten verfügen, daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122935

alte Dokumentnummer

N7199011831J