(2)Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten verfügen, daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.