Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
  3. Absatz 3,Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  4. Absatz 4,Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (Paragraph 31,).

Schlagworte

Beirat

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104689

Alte Dokumentnummer

N6199011967J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P8/NOR12104689

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