BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2)Absatz 2,Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1.Ziffer eins
die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
2.Ziffer 2
die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
3.Ziffer 3
die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
(3)Absatz 3,Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(4)Absatz 4,Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (§ 31).Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (Paragraph 31,).