Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;
    4. Ziffer 4
      die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (Paragraph 13,).
  3. Absatz 3,Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,)

Schlagworte

Beirat

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40163647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P8/NOR40163647

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