Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Sitzungen des Kuratoriums

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12116487

Alte Dokumentnummer

N6199914757O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P32/NOR12116487

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