Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Sitzungen des Kuratoriums

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.