Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier
UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Fonds, Begünstigte

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, anzuhören.
  2. Absatz 2,Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:
    1. Ziffer eins
      behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Ziffer eins, beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,).
  3. Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40018831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P22/NOR40018831

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