Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Ziffer eins, beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;