Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Fonds, Begünstigte

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:
    1. Ziffer eins
      behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Ziffer eins, beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
    3. Ziffer 3
      Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
  3. Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12108180

Alte Dokumentnummer

N6199433131J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P22/NOR12108180

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