Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Fonds, Begünstigte

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:
    1. Ziffer eins
      behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
    2. Ziffer 2
      Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
  3. Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104707

Alte Dokumentnummer

N6199011981J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P22/NOR12104707

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