Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN
Fonds, Begünstigte
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:
behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104707
Alte Dokumentnummer
N6199011981J