Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Aufgaben des Behindertenanwalts

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, oder der Paragraphen 7 a bis 7 q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  3. Absatz 3,Der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen im Sinne des Paragraph 13, BGStG einbringen.
  4. Absatz 4,Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8,) mündlich zu berichten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Behindertenanwalt ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Grad der Behinderung sowie
    5. Ziffer 5
      medizinische Gutachten.

Anmerkung

jetzt § 13b

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40202316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P13c/NOR40202316

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