Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Aufgaben des Behindertenanwalts

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, oder der Paragraphen 7 a bis 7 q des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  3. Absatz 3,Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8,) mündlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40100644

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P13c/NOR40100644

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