Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebspensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
22.09.2005
Abkürzung
BPG
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Gleichbehandlungsgebot
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
(2)Absatz 2,Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht werden.
(3)Absatz 3,Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Abs. 1 und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.
Schlagworte
leistungsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007036
Dokumentnummer
NOR12076764
Alte Dokumentnummer
N5199011167H