Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
  2. Absatz 2,Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht werden.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.

Schlagworte

leistungsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076764

Alte Dokumentnummer

N5199011167H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P18/NOR12076764

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