Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 18

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
  2. Absatz 2,Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a muss den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem oder System der betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

leistungsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40062801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P18/NOR40062801

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